Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Allgemeiner Hamburger Presseclub e. V.“
Der Verein ist als eingetragener Verein beim Amtsgericht Hamburg 69 VR 7487 registriert.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des §5 Abs.1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Journalismus tätigen Personen wahr.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Aufgaben
Der Verein verfolgt seine Aufgaben als Berufsverband, indem er den Journalismus am Medienstandort Hamburg in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
Der Verein gibt den journalistisch tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung durch Vorträge, Diskussionen und ähnliche Veranstaltungen.
Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Journalismus tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des Journalismus in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied können Journalisten und andere natürliche Personen sein, die überwiegend journalistisch für die Medien arbeiten.
Förderndes Mitglied können natürliche Personen sein, die nicht aktiv journalistisch tätig sind, aber aus beruflichen Gründen an der Medienwelt interessiert sind und den Vereinszweck nachhaltig fördern.
Ehrenmitglieder können vom Vorstand für unbestimmte Zeit ernannt werden. Für Ehrenmitgliedschaften werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitglieder- versammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder). Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens drei Stellvertretern und mindestens sieben weiteren Mitgliedern, von denen einer der Schatzmeister ist. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für zwei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinschaftlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Einzelheiten der internen Geschäftsverteilung des Vorstandes kann eine Geschäftsordnung regeln, die vom Vorstand beschlossen wird.
Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden, mindestens von drei erschienenen Vorstandsmitgliedern.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod,
2. durch schriftliche Kündigung des Mitglieds bis zum 1. November des laufenden Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres,
3. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ohne Angabe von Gründen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10
Auflösung und Liquidation
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die letzte Mitgliederversammlung beschließt über das vorhandene Vereinsvermögen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne der Förderung der bis dahin vom Verein vertretenen Interessen.